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   BFH, 21.09.1989 - IV R 28/89   

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https://dejure.org/1989,9886
BFH, 21.09.1989 - IV R 28/89 (https://dejure.org/1989,9886)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1989 - IV R 28/89 (https://dejure.org/1989,9886)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1989 - IV R 28/89 (https://dejure.org/1989,9886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit von Betragszahlung an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85

    Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 28/89
    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, daß Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs zu dienen, und deren Geschäftsführung mit deren satzungsgemäßen Zielen übereinstimmt (Berufsverband), nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzuziehen sind (vgl. Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85, BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97, m. w. N.).

    Im Urteil in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 ist ferner dargelegt worden, daß der Wirtschaftsrat der CDU nach seiner Satzung ein Berufsverband ist.

    Das Urteil VIII R 76/85 ist zwar zu in den Jahren 1978 und 1979 gezahlten Beiträgen ergangen.

    Nach der Entscheidung in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Geschäftsführung eines Berufsverbandes mit seinen satzungsgemäßen Zielen nicht übereinstimmt und der Steuerpflichtige dies bei der Beitragszahlung wußte oder für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat.

    Dazu wird auf das Urteil in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 und auf das nicht zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des V. Senats vom 28. Januar 1988 V R 48/88 Bezug genommen.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft

    Schließlich stünden einem Betriebsausgabenabzug die Grundsätze der BFH-Urteile vom 07.06.1988 VIII R 76/85 und vom 21.09.1989 IV R 28/89 entgegen.
  • BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92

    1. Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Mitgliedsbeiträgen eines

    Der BFH hat sich bereits in den Urteilen vom 28. Januar 1988 V R 48/85 (Der Betrieb - DB - 1989, 156), vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85 (BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97) und vom 21. September 1989 IV R 28/89 (BFH/NV 1990, 360) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wirtschaftsrat ein Berufsverband ist und er deshalb gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 steuerfreie Umsätze tätigt bzw. die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5127/05

    Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder;

    Schließlich stünden einem Betriebsausgabenabzug die Grundsätze der BFH-Urteile vom 07.06.1988 VIII R 76/85 und vom 21.09.1989 IV R 28/89 entgegen.
  • BFH, 27.04.1990 - VI R 35/86

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften

    Ebenso wie Unternehmer aller Fachrichtungen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 V R 48/85, nicht veröffentlicht - NV -) kommen Gewerbetreibende oder Freiberufler (BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 28/89, NV) oder auch Beamte als Mitglieder von Berufsverbänden in Betracht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.1995 - 1 K 2662/93

    Einkommensteuer; Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU

    Wie der BFH wiederholt festgestellt hat, ist der Wirtschaftsrat - jedenfalls nach seiner Satzung - ein Berufsverband für Unternehmer ( BFH-Urteile vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85 , Bundessteuerblatt II 1989, 97 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 1988 V R 48/85 - DB 1989, 156; vom 21. September 1989 IV R 28/89 , BFH/NV 1990, 360).
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